12. Oktober 2022
Das Thema Datenschutz ist ein Dauerbrenner in der Ausbildung 4.0. Besonders viele personenbezogene Daten werden im Tourismus verarbeitet. Datenspeicherung und Verarbeitung sind in der Datenschutzgrundvereinbarung (DSGVO) geregelt. Damit die Vermittlung von datenschutzrelevanten Themen in der Ausbildungspraxis funktioniert, sollte man selbst Bescheid wissen. Erst dann ist eine Sensibilisierung der Auszubildenden möglich.
Datenschutz beginnt im Ausbildungsalltag
Noch bevor Ausbilder:innen den Blick auf die Verarbeitung von Gästedaten richten, sollte der Blick auf die konkrete Lebenswelt der Auszubildenden gerichtet werden. Welche der eigenen persönlichen Daten werden im Alltag eigentlich erfasst und gespeichert?
Dabei wird klar, dass wir permanent Daten hinterlassen und speichern. Das beginnt schon beim gemeinsamen Azubi-Gruppenbild für die Homepage des Ausbildungsbetriebes. Solche Fotos dürfen beispielsweise nicht ohne schriftliche Einwilligung aller abgebildeten Personen online gestellt werden. Bei Minderjährigen müssen sogar die Erziehungsberichtigten unterschreiben.
Datenschutz gilt online und offline!
Bei dem Umgang mit Gästedaten ist Fingerspitzengefühl entscheidend. Sensibilisieren Sie ihre Auszubildenden. Offen ausliegende Anmeldelisten können hoch problematisch sein. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn Gäste auf einer Anmeldeliste zu einem Sportkurs Vor- und Nachnamen eintragen sollen.
Bereits hier werden personenbezogene Daten erfasst und öffentlich zur Verfügung gestellt. Das Beispiel zeigt, dass Datenschutz offline ebenso wichtig ist, wie online. Vielen ist dies gar nicht bewusst. Jeder Zettel mit einem notierten Klarnamen ist bereits eine personalisierte Datenerhebung.
Datensparsamkeit und Datenlöschung
Die DSGVO fordert, dass Daten nur dann erhoben werden, wenn dies wirklich notwendig ist. Falls Sie beispielsweise eine Anmeldeliste für einen Sportkurs aushängen wollen, dann sind folgende Felder ausreichend: Zimmernummer und Anzahl der Personen, die aus diesem Zimmer teilnehmen. Die Felder Vor- und Nachname sind folglich nicht notwendig, um einen Sportkurs auf einem Campingplatz zu planen.
Personenbezogenen Daten müssen auch gelöscht werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden. Dies kann beispielsweise der erhobene Impfstatus von Gästen sein. Nach der gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfrist sind diese Daten zu vernichten. Das bedeutet, dass schriftliche Unterlagen in den Aktenvernichter gehören und nicht einfach nur in den Papiermüll geworfen werden.
Gerade beim Löschen von personenbezogenen Daten sind immer auch gesetzliche Regelungen zu beachten. Damit Sie auch hier in der Ausbildung bei Nachfragen der Auszubildenden nicht den Überblick verlieren, empfehlen wir Ihnen das Q4.0-Training „Digitaler Campingplatz – aber datensicher!“